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Drucksache 18 / 18 513 |
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Schriftliche Anfrage |
18. Wahlperiode |
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Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) und Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU)
vom 08. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2019)
und Antwort vom 26. April 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2019)
zum Thema:
Eingliederung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) in die Charité
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -
Herrn Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) und
Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -
An t w or t
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18513
vom 08. April 2019
über Eingliederung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) in die Charité
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung der Verwaltung:
Der Regierende Bürgermeister von Berlin als das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats und die Bundesministerin für Bildung und Forschung haben sich auf den Text einer
Verwaltungsvereinbarung zum Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) geeinigt. Eine Beschlussfassung durch den Senat soll im April erfolgen, die Zustimmung aller Län- der in der
Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) steht noch aus. Solange eine einstimmig zustimmende Beschlussfassung in der GWK nicht erfolgt ist, muss der Verein- barungstext als vorläufig angesehen
werden.
1. Wie wird das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) in die Charité integriert bzw. wie wird das BIG in rechtlicher Sicht zur Charité und dem MDC stehen?
Zu 1.:
Das BIG soll in einen eigenständigen Exzellenzbereich innerhalb der Charité – Universi- tätsmedizin Berlin (Charité) überführt und damit zur dritten Säule neben den Säulen Medi- zinische Fakultät
und Universitätsklinikum werden. Die Zusammenarbeit mit dem Max- Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) soll im Rahmen einer privilegierten Part- nerschaft auf vertraglicher Basis
fortgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemer- kung Bezug genommen.
2. Ist für die rechtliche Umgestaltung des Konstrukts BIG/Charité/MDC noch die Zustimmung anderer Bun- desländer erforderlich? Wenn ja, aus welchen Gründen und wann ist eine entsprechende Abstimmung vor- gesehen?
Zu 2.:
Art. 91 b Abs. 1, Satz 1 GG erlaubt es Bund und Ländern, auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.
Hierbei bedürfen Vereinbarungen, die den Schwerpunkt Hoch- schulen betreffen, der Zustimmung aller Länder, Art. 91 b Abs. 1, Satz 2 GG. Die Verhand- lungspartner gehen übereinstimmend davon aus,
dass dieser Zustimmungsvorbehalt im vorliegenden Fall einschlägig ist und daher eine Unterzeichnung der Verwaltungsvereinba- rung erst nach einstimmig zustimmender Beschlussfassung in der GWK
erfolgen kann. Der Zeitpunkt der GWK-Befassung hängt davon ab, wann der Senat über die Verwal- tungsvereinbarung beschließt. Als frühestmöglicher Termin kommt die GWK am 05. Juli 2019 in
Frage.
3. Wem wurde die erarbeitete Verwaltungsvereinbarung bereits zugeleitet, welche Regelungen umfasst sie und wie wird mit ihr weiter verfahren? Wann wird sie dem Abgeordnetenhaus vorgelegt?
Zu 3.:
Die Leitungs- und Aufsichtsorgane von Charité und BIG haben bereits bzw. werden dem- nächst den Text der Verwaltungsvereinbarung zur Kenntnisnahme erhalten. Noch im April soll die
Beschlussfassung im Senat herbeigeführt werden. In einem nächsten Schritt wird dann wird dann die Zustimmung aller Länder in der GWK eingeholt werden. Eine Vorlage zur Kenntnisnahme an das
Abgeordnetenhaus ist nach positiver Beschlussfassung in der GWK vorgesehen. Für diesen Zeitpunkt ist auch die Vertragsunterzeichnung durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin und die
Bundesministerin für Bildung und For- schung geplant. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
4. Wann werden die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zur Eingliederung des BIG in Kraft treten und welche Voraussetzungen müssen hierfür noch erfüllt werden?
Zu 4.:
Notwendige Bedingung für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ist die Unter- zeichnung der Verwaltungsvereinbarung. Den Verhandlungspartnern ist daran gelegen, dass die landesgesetzlichen
Regelungen schnellstmöglich in Kraft treten.
5. Ist gewährleistet, dass Bundesmittel nicht für den Klinikbetrieb der Charité verwendet werden? Wenn ja, wodurch wird dies sichergestellt?
Zu 5.:
Die vereinbarten Regelungen zur Entscheidungsautonomie und zur wirtschaftlichen Unab- hängigkeit des BIG von der Charité gewährleisten, dass Bundesmittel nicht für den Klinik- betrieb der Charité
verwendet werden und somit die Interessen des Bundes im Rahmen seiner Bundesförderung gewahrt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
6. Gibt es zwischen der Charité und dem BIG eine klare Abgrenzung von einzuwerbenden Drittmitteln oder dürfen bzw. sollen solche auch in die jeweils andere Institution fließen?
Zu 6.:
Es wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
7. Welche Auswirkungen auf die Profilbildung der Standorte ergeben sich aus der Eingliederung des BIG in die Charité?
Zu 7.:
Das Ambulanz, Translations- und Innovationszentrum (ATIZ) am Charité Campus Mitte und das Käthe-Beutler-Haus (KBH) in Buch sollen nach ihrer baulichen Fertigstellung die beiden Hauptstandorte des
BIG werden, auch nach der Integration in die Charité. Über mögliche Auswirkungen auf die Profilbildung der Charité-Standorte lässt sich zum heuti- gen Zeitpunkt keine Aussage
treffen.
8. Welche Vorbehalte wurden im Rahmen der Verhandlungen hinsichtlich der Eingliederung des BIG in die Charité geäußert und von wem?
Zu 8.:
Hierzu kann der Senat keine Aussagen treffen.
9. Was ist im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Max-Delbrück-Centrum (MDC) unter einer privilegier- ten Partnerschaft zu verstehen und wie wird diese konkret ausgestaltet?
Zu 9.:
Es wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
10. In welchen Gremien der Charité und des BIG werden zukünftig Vertreter des Bundes einen Sitz haben? Erhält der Bund einen Sitz im Aufsichtsrat der Charité?
Zu 10.:
Der Bund soll im Aufsichtsrat der Charité und im Aufsichtsgremium des BIG jeweils einen Sitz erhalten.
11. Wer trifft nach der Eingliederung des BIG in die Charité die Entscheidung über Forschungsprojekte, die zukünftig durch das BIG gefördert werden?
Zu 11.:
Der Vereinbarungsentwurf beinhaltet die Entscheidungsautonomie des BIG. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
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12. Besteht aufgrund der geplanten Eingliederung des BIG in die Charité die Notwendigkeit, den Referen- tenentwurf zur Novellierung des Universitätsmedizingesetzes anzupassen (bitte erläutern)?
Zu 12.:
Es ist beabsichtigt, die Integration des BIG in die Charité in einem getrennten Gesetzge- bungsverfahren umzusetzen. Mit Blick auf ausstehende Verfahrensschritte wie die GWK- Befassung, die zu
zeitlichen Verzögerungen des laufenden Novellierungsverfahrens füh- ren würden, erscheint eine Trennung der Gesetzgebungsverfahren geboten.
Berlin, den 26. April 2019
In Vertretung
Christian Gaebler
Chef der Senatskanzlei